Satzung

Satzung

des Turn- und Sportverein 1910 Netze e.V.

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

                      Turn- und Sportverein 1910 Netze e.V.

         und hat seinen Sitz in Waldeck, Stadtteil Netze. Er wurde 1910 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

§ 2       Zweck und Aufgaben

  • Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren
  • die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jungendpflege
  • Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen
  • Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports
  • Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports
  • Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
  1. Der Verein ist Mitglied des
  • Landessportbund Hessen e.V.
  • des zuständigen Landesfachverbandes
  • des zuständigen Spitzenverbandes

§ 3       Gemeinnützigkeit

  1. Der Turn- und Sportverein 1910 Netze e.V. mit Sitz in Waldeck, Stadtteil Netze, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zu-wendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4       Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins sind:
  • Erwachsene
  • Jugendliche (14-17 Jahre)
  • Kinder (bis 14 Jahre)
  • Ehrenmitglieder
  1. Stimmberechtigt sind die erwachsenen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Bedingung ist, die Bestrebung des Vereins zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen. Über den Satzungsinhalt muss sich jedes Mitglied selbst informieren. Die Satzung hält der Vorstand zur Einsicht bereit.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s die Mitgliedschaft erwerben. Die Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s beinhaltet zugleich die Freistellung des Vereins für besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere für Körperschäden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis ist die Mitgliedschaft zustande gekommen. Einer besonderen Bestätigung gegenüber dem Mitglied bedarf es nicht.
  5. Auf die Mitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Gründe abgelehnt werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Tod
  • durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; § 4 Ziff. 3 gilt sinngemäß.
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und  trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch den Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein  erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Ehrenbezeichnung:

 

 

§ 5       Ehrenbezeichnungen, Auszeichnungen

 

  • Ehrenvorsitzende mit einer mindestens 20- jährigen Tätigkeit im Vorstand und Vollendung des 55. Lebensjahres
  1. Der Vorstand beschließt über folgende Ehrenbezeichnung:
  • Ehrenmitglied mit einer mindestens 40-jährigen Vereinszugehörigkeit und die Vollendung des 65. Lebensjahres

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind mitgliedsbeitragsfrei.

  1. Die Treue zum Verein und außergewöhnliche Verdienste für den Verein werden durch Verleihung von Ehrennadeln ausgezeichnet.

Im Einzelnen:

  • 25 Jahre Mitgliedschaft  silberne Ehrennadel
  • 40 Jahre Mitgliedschaft  goldene Ehrennadel
  • Außergewöhnliche Verdienste  Ehrennadel in Silber oder Gold   

Die Vergabe der Ehrennadel ist nicht auf Mitglieder beschränkt. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

  1. Auszeichnungen sind in einer Mitgliederversammlung oder einem anderen geeigneten Rahmen zu überreichen. Für die Berechnung der Mitgliedschaft ist eine ununterbrochene Mitgliedschaft maßgebend. Unterbrechungen in der Tätigkeit als Vorstandsmitglied sind unschädlich.

§ 6       Organe des Vereins

             Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ältestenrat

§ 7       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. 
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
  4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Bekanntmachungskasten, Edertalstr. 46, spätestens 1 Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung. Der Termin wird zusätzlich in der örtlichen Presse (WLZ und HNA) bekannt gemacht. Formell genügt ein Hinweis im lokalen Teil. Gegenüber den Mitgliedern besteht kein Anspruch auf eine schriftliche Einladung.
  5. Die Tagesordnung soll enthalten:
  • den Bericht des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • die Neuwahl des Ältestenrates
  • die Wahl eines Kassenprüfers
  • Anträge
  • Verschiedenes
  1. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  2. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der aus der Mitte der Mitglieder der Versammlung zu bestellen ist und nicht dem Vorstand angehören darf. Zur Unterstützung des Wahlleiters können sinngemäß Wahlbeisitzer gewählt werden.

Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.

  1. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 11, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Wahlen erfolgen per Akklamation soweit die Mitgliederversammlung keine geheime Abstimmung beschließt.

            

  1. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
  2. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Zur Abänderung des Zwecks ist ebenfalls eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen. Die Ziff. 1-12 gelten entsprechend.
  4. Der Vorstand besteht aus:

§ 8       Der Vorstand

  • dem  1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Hauptkassierer
  • dem Schriftführer
  • der Frauenwartin
  • dem Pressewart
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart

Wählbar sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann beschließen, andere Personen zur Beratung hinzuzuziehen. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im sogenannten Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer und der Kassierer.  Von diesem Personenkreis sind immer zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, jedoch immer gemeinsam mit dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes weiter. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  5. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in diesem Rahmen über die laufenden Angelegenheiten. Der Vorstand hat Sporteinrichtungen und die wirtschaftlichen Betriebe des Vereins und sein Vermögen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Zweckbestimmung der Förderung des Sports zu verwalten.
  6. Der Vorstand tritt sooft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, in der Regel soll jeden zweiten Monat eine Sitzung stattfinden. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft den Vorstand ein. Der Vorstand muss unverzüglich geladen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Themen ein Zusammentreten verlangen.
  7. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  8. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  9. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  10. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

 

 

§ 9       Entlastung der Vorstandes

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes für jedes Geschäftsjahr. Sie wählt aus ihrer Reihe zwei Kassenprüfer, denen die Prüfung der Kassengeschäfte im Sinne einer ordnungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Rechnungsführung und der Tätigkeit des Vorstandes nach den Vorgaben der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der geltenden Satzung obliegt. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre bestimmt, ein Kassenprüfer wechselt jährlich. Ein Vorstandsmitglied kann kein Kassenprüfer sein.

 

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit


angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw...
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

    1. Der Ältestenrat ist Vermittlungsorgan zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand. Er pflegt die Beziehungen untereinander und berät und unterstützt den Vorstand in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung. Er nimmt auf Wunsch des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teil.
    2. Der Ältestenrat besteht aus 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Der Sprecher des Ältestenrates wird aus seiner Mitte bestimmt.
    3. In den Ältestenrat können nur Vereinsmitglieder entsandt werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre dem Verein angehören. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein. Wird ein Mitglied des Ältestenrates in den Vorstand gewählt, scheidet es mit der Annahme der Wahl aus dem Ältestenrat aus.
    4. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
    5. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit Ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
    6. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstehenden Kosten eingezogen werden.

§ 11    Ältestenrat

§ 12    Beiträge

  1. Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder ganz erlassen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins. In dieser Geschäftsordnung kann eine Ausführung bestimmter wiederkehrender Arbeiten näher geregelt werden.
  3. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  4. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
  5. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

§ 13    Ordnungen

§ 14 Datenschutzklausel


  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Übermittlung,

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf
  • Auskunft über seine gespeicherten Daten;
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
  • Sperrung seiner Daten;
  • Löschung seiner Daten im Falle des Austritts aus dem Verein.
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15    Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in dem Stadtteil Netze zu verwenden hat.

§16     Rechtskraft

Die Satzung vom 05.01.1991 tritt mit der am 05.01.2013 beschlossenen Satzung außer Kraft.

§ 17    Schlussbestimmung

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Satzung hiervon unberührt und wirksam.

Diese von der Mitgliederversammlung am 05.01.2013 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister (14.02.2013) in Kraft.

 

Die Satzung zum Download: Satzung TSV 1910 Netze e.V.

Übungsabende

Montag

Sport- & Gymnastikfrauen
19:00 Uhr - 20:00 Uhr
Kursleitung: Irene Rischard
DGH Netze

Dienstag

Gymnastik ab 50
20:00 Uhr - 21:00 Uhr
Kursleitung: Anne Meier
DGH Netze

Mittwoch

Kleine Strolche
15:30 Uhr - 17:00 Uhr
Leitung: Franziska Klug

Yoga
19:00 Uhr - 20:15 Uhr
Kursleitung: Renate Drebes
DGH Netze

Donnerstag

Starker Rücken mit dem Flexi-Stab
19:00 Uhr - 19:45 Uhr
Kursleitung: Ramona Bomm
DGH Netze

Step - Aerobic
20:00 Uhr - 21:00 Uhr
Kursleitung: Ramona Bomm
DGH Netze

Freitag

Tanzgruppe "Namid" der ev. Jugend
ab 15:00 Uhr
Kursleitung: Louisa Reichart
DGH Netze

Tanz Workout
ab 19:00 Uhr
Kursleitung: Louisa Reichart
DGH Netze

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.